Satzung
Geänderte Satzung vom 25. Februar 2011 des Reit- und Fahrvereins Extertal e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Extertal“
- Der Verein hat seinen Sitz in Bösingfeld und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.
- Der Reit- und Fahrverein Extertal e.V. mit Sitz in Extertal-Bösingfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden.
- Die Ausübung des Reit- und Fahrsports.
- Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen (Turniere).
- Gegenseitiger Erfahrungsaustausch.
- Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in eine Jugendabteilung mit dem Ziel:
ihr staatspolitisches Wissen zu vertiefen,
ihnen die Möglichkeiten für eine zweckmäßige und gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung neben der Ausübung des Reit- und Fahrsports zu geben,
ihnen durch gemeinsame Wanderritte und –fahrten das bessere Kennenlernen der engeren und weiteren Heimat zu ermöglichen.
- Die Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete des Reit- und Fahrsports bzw. der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen,
- durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
- Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresschluss erfolgen kann,
- durch Tod,
- durch Ausschluss.
- Den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung, die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Jahr, zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins
sind a) der Vorstand,
- b) die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
Besteht aus a) dem Vorsitzenden/in,
- b) dem stellv. Vorsitzenden/in,
- c) dem Kassenführer/in und dem stellvertretenden Kassenführer/in
- d) dem Geschäftsführer/in und dem stellvertretenden Geschäftsführer/in,
- e) dem Jugendwart/in und dem stellvertretenden Jugendwart/in,
- f) dem Sportwart/in und dem stellvertretenden Sportwart/in,
- g) dem Pressewart/in und dem stellvertretenden Pressewart/in,
Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied durch eine Wahl mit einer anderen Aufgabe im Vorstand beauftragt wird oder aus irgendeinem Grunde ausscheidet, ist für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen, so dass der feststehende Turnus erhalten bleibt.
Der Jugendwart wird gemäß § 10 gewählt.
Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 PGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende darf von dieser im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 1 Woche vorher in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragen oder auf Vorstandsbeschluss.
In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, wenn die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl der o. a. Vorstandsmitglieder zu a) bis d) und die Bestätigung des Jugendwartes sowie die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern. Die Abberufung des Jugendwartes bedarf der Bestätigung der Jugendabteilung. (Für die Wahl des Jugendwartes ist die Jugendabteilung zuständig – s. § 10),
- die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung, wenn dieses in der Tagesordnung vorgesehen ist,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 12),
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§9 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen
Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:
- dem zuständigen Kreis- (Bezirks-) Verband der Reit- und Fahrvereine seines Kreises (Bezirkes),
- dem Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine,
- dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
- dem Kreissportbund oder der entsprechenden Organisation auf Stadt- oder Kreisebene,
- die Jugendabteilung soll in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand zu stellen.
§ 10 Die Jugendabteilung
Sie ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern – bis zu 21 Jahren – zusammen. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter für 3 Jahre, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.
§11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Die obenstehende Satzung des Reit- und Fahrvereins Extertal wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. Februar 2011 mit 26 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 16 Enthaltungen beschlossen.
Extertal, den 25.02.2011
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(1. Vorsitzender)